Kindschutz swap_horiz

„Kindschutz geht uns alle an!“ - Alle, die mit Kindern und Jugendlichen in ihrer christlichen Gemeinde und Jugendarbeit unterwegs sind und sie pädagogisch begleiten.

  • Als Institut unterstützen wir christliche Gemeinden und Träger verbandlicher Jugendarbeit gern bei der Entwicklung von Kindschutzkonzepten.
  • Mitarbeiter unseres Institutes, die im Bereich von Kindschutz zertifiziert sind, stehen ihnen bei Verdacht von Kindeswohlgefährdung gerne beratend zur Seite.
  • Wir betreuen Schulen in christlicher Trägerschaft und Anbieter von christlicher Jugendarbeit im Bereich Kindschutz und haben Erfahrungen mit der Erstellung von Kindschutzkonzepten, mit Schulung im Bereich Kindschutz und mit der Erstellung von Gefährdungsanalysen - auch für den Bereich Großveranstaltunge

Mit Kindschutz verbinden wir vor allem den aktiven Schutz des Kindes. Wir orientieren uns daher nicht nur am Stichwort der sexuellen Gewalt und sehen im Kindschutz nicht nur die Verhinderhung von sexuellen Übergriffen. Kindschutz muss auf das ganze Wohl des Kindes ausgerichtet sein. Er muss Kindern und Jugendlichen die freie Entfaltung und Entwicklung ihrer Person ermöglichen.

Zum Kindschutz gehört für uns daher auch die Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich Entwicklungspsychologie, entwicklungssensibler Sexualpädagogik und die Vermittlung von Wissen über das Gespräch mit Kindern, Jugendlichen und Eltern, dann, wenn es zum Kindschutzfall kommt. Ebenso führen wir Schulung im Bereich der Prävention durch, mit dem Ziel der Förderung von resilientem Verhalten im Kind und Jugendlichen.

Rechtlicher Hintergrund

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK = Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz), am 01.10.2005, ist durch Einführung des § 8a SGB VIII der „Schutzauftrag“ der Kinder- und Jugendhilfe bei Gefährdung des Kindeswohls verstärkt worden.

Ein effektiver Schutz des Kindeswohls soll insbesondere durch folgende rechtliche Regelungen und Maßnahmen erreicht werden:

  • durch die Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Träger von Einrichtungen und Diensten (§8a SGB VIII);
  • durch die Neuordnung der vorläufigen Maßnahmen bei Kriseninterventionen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos bei Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII);
  • durch eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls bei Sozialdatenschutz (§§ 61 ff. SGB VIII) und
  • durch verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen (§ 72a SGB VIII).

Durch die Erwähnung von Einrichtungen und Diensten sind auch solche Träger von Diensten in den Schutzauftrag einbezogen, die Jugendarbeit in Form von außerschulischer, kultureller Jugendbildung anbieten, sowie Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit oder Kinder- und Jugenderholung (vgl. § 2 Abs. 2 Zif. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Zif. 1., 2., 5. SGB VIII).

Was ist Kindschutz genau? 

Kindschutz bezieht sich allerdings nicht nur auf die Gefahr der „sexualisierten Gewalt“ gegen Kinder und Jugendliche. Kindschutz hat die Gefährdung des Wohles eines Kindes im Blick, das durch Vernachlässigung, Misshandlung, psychischen, physischen und sexuellen Missbrauch und durch Konflikte im Elternhaus dann angenommen wird, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Kindes droht (vgl. § 1666 BGB).

Welche Aufgabe haben Träger von Jugendarbeit im Bereich Kindschutz?

Wie bereits erwähnt: Innerhalb dieses umfassenden Begriffs von Kindschutz kommt auch der freien oder verbandlichen Jugendarbeit, wie sie von freien Trägern der Jugendhilfe und christlichen Gemeinden angeboten wird, eine Bedeutung zu. So regelt Absatz 4 des § 8a SGB VIII, dass „in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, sicherzustellen (ist), dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen.“

Damit sind auch die christlichen Gemeinden angesprochen, eine Praxis des Kindschutzes zu entwickeln und Regelungen zu erarbeiten, die im Fall eines Falles helfen, das Wohl des Kindes zu sichern.

Demnach muss ein freier Träger nach Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen,

  • eine Gefährdungsabschätzung vornehmen,
  • eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ zur Gefährdungseinschätzung hinzuziehen
  • und die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einbeziehen, soweit dadurch nicht der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII).

Wie freie Träger diese komplexe Aufgabe angesichts der Tatsache verwirklichen können, dass die Jugendarbeit maßgeblich von engagierten, ehrenamtlichen Personen durchgeführt wird, wird in der Literatur derzeit kontrovers diskutiert. Jedenfalls stehen die freien Träger der Jugendhilfe und die Anbieter verbandlicher Jugendarbeit vor der Aufgabe, dem Schutzauftrag im Rahmen ihres Konzeptes von Jugendarbeit gerecht zu werden. Damit dies fachlich solide und möglichst unaufgeregt gelingen kann, machen wir den Trägern verbandlicher Jugendarbeit folgendes Angebot.

Angebote „Kindschutz“

Zu folgenden Themenkomplexen im Bereich des Kindschutzes nach § 8a SGB VIII bieten wir Gemeinden Hilfen an:

  • Themenbereich I: Organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung des § 8a SGB VIII im Rahmen der besonderen Rechtsstellung der Gemeinde vor Ort.
  • Themenbereich II: Die Selbstverpflichtung der Mitarbeiter und „gesunde Grenzen leben“ (Schutz vor sexueller Gewalt, Methodenbausteine).
  • Themenbereich III: Was tun wenn? - „Wahrnehmen und sensibel handeln bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung“.
  • Themenbereich IV: Starke Kinder und Jugendliche - Methodische Bausteine zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen und zur Prävention gegen sexuellen Missbrauch.
  • Supervision und Fallberatung durch eine zertifizierte Kindschutzfachkraft.

Sie als Einrichtung und Träger von Jugendarbeit können aus diesen Angeboten die Themen wählen, die sie zur Erfüllung des Kindschutzes in ihrer Arbeit für nötig halten. Gerne ermitteln wir in einem Erstgespräch ihren Bedarf oder erstellen für ihre Einrichtung oder Veranstaltung eine Gefahrenanalyse und entwickeln mit ihnen daraus ein maßgeschneidertes Konzept für Kindschutz vor Ort.

Grundlage unseres Handelns ist das christliche Menschenbild und ein wissenschaftlich umfassendes Verstehen von Sexualität. In der Vermittlung von Inhalten des Kindschutzes geht es uns daher auch um Wahrung der biblischen Wertebasis in Ihrer Gemeinde und um die Unterstützung einer selbstverantworteten, nach Reifung strebenden und gelingenden Lebensführung von jungen Menschen.